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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Werbeagentur WERBÄR GmbH (im Folgenden Agentur genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr in Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag (Angebot), in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.

Alle Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit, soweit nicht Barkäufe vorliegen, der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers; anstelle der Auftragsbestätigung kann auch die Rechnung als Vertragsgrundlage gelten.

Die Werbeagentur WERBÄR GmbH behält sich vor, Vertragsabschlüsse auch ausschließlich auf mündlicher Basis zu akzeptieren.

Preise und Lieferung

Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Kalendertage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorauszahlungen in Form von angemessenen Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese betragen 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

Änderungen des Leistungs- oder Lieferumfanges nach erfolgter Auftragsvergabe durch den Auftraggeber werden nach Aufwand berechnet. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über Leistungs- und Liefererhöhungen nach bestem Wissen vorab zu informieren. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Überlieferung der Bestellmenge bis zu 10% besteht Anspruch auf Weiterberechnung.

Sofern der Auftraggeber die von ihm in Auftrag gegebene Arbeit nicht selbst abholt oder abholen kann, erfolgt die Lieferung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an die von ihm genannte Anschrift. Hat der Auftraggeber keine besondere Versandanweisung erteilt, erfolgt die Anlieferung nach billigem Ermessen und ohne Gewähr für den schnellsten und billigsten Versand durch den Auftragnehmer.

Der vorgesehene Liefertermin ist ein Richttermin. Abweichungen hiervon berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzansprüchen. Wird eine Lieferzeit schriftlich vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich angemessen bei nachträglichen Änderungen des Auftrages oder wenn Hindernisse oder Betriebsstörungen auftreten, die außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers liegen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu beanspruchen. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, nach Stellung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber geltend zu machen. Er tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die mit diesem Eigentumsvorbehalt belastet sind, zur Sicherung sämtlicher noch offener Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den erledigten Auftrag unverzüglich abzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit deren Absendung auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer wahlweise die Rechte aus §326 BGB oder das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist gem. Abs. 4.1. ab oder ist ein Versand aus vom Auftraggebern zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

Urheberrechte und Nutzungsrechte

Jeder an WERBÄR GmbH erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. 1

Die Entwürfe und Reinzeichnungen von WERBÄR GmbH gelten als persönliche geistige Schöpfung des Urheberrechtsgesetzes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 des UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

Nutzung ist nur mit der Einwilligung von WERBÄR GmbH und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungsentgeltes gestattet. Mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Dabei räumt WERBÄR GmbH in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß §31 Abs.3 UrhG ein.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies eindeutig vereinbart worden ist.

Beanstandung, Gewährleistung, Haftungsausschluss

Korrekturausdrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und zu genehmigen. Für Druckfehler, die vom Auftraggeber übersehen wurden, besteht keine Haftung. Bei kleinen Aufträgen ist der Auftragnehmer zur Übersendung eines Korrekturdruckes nicht verpflichtet. Bei Änderungen nach Genehmigung des Korrekturdruckes gehen alle Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, sowie vom Auftragnehmer unverschuldete Abweichungen infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder der Vorlage sind vom Auftraggeber nach dem erforderlichen Korrekturaufwand zu vergüten.

Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Abnahme auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber binnen einer Woche, verborgene Mängel hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch binnen sechs Monaten schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in Farbe, Papierqualität, Materialgewicht soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Zulieferer für zulässig erklärt worden sind.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen, insbesondere wegen Mängelrügen, nicht berechtigt, soweit es sich nicht um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte oder dgl., die nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrags schriftlich zurückgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Haftung

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Firma WERBÄR GmbH nicht.

Soweit die Firma WERBÄR GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/ Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Firma WERBÄR GmbH Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/ Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die Firma WERBÄR GmbH haftet nur bei eigenem Verschulden und von ihr zu vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Thum OT Jahnsbach. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht, anzurufen.

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